Allgemeine Geschäftsbedingungen maxxup GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen maxxup GmbH, im Folgenden kurz maxxup genannt, und dem Beschäftigerbetrieb, im Folgenden Beschäftiger genannt.

  • maxxup und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge-und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn maxxup über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
  • maxxup erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes von maxxup, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass maxxup diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt.
  • Änderungen und Ergänzungen zu diesem AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  • Arbeitskräfte von maxxup sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Beschäftiger berechtigt.

2. Vertragsabschluss

  • Angebote von maxxup sind frei bleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von maxxup oder ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
  • Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von maxxup.

3. Leistungsumfang

  • maxxup beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
  • Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers.
  • maxxup ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

4. Honorar

  • Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von maxxup.
    Am 24.12. und 31.12. wird ab 12.00 Uhr der doppelte Stundensatz verrechnet.
  • Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist maxxup berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen Vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.
  • Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist maxxup zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto bei der Raiffeisenbank Salzburg IBAN: AT28 3400 0403 0440 5841 zu überweisen.
  • Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
  • Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger der maxxup sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwändungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
  • Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber maxxup mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von maxxup schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
  • Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort täglich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung.
    Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von maxxup angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

5. Rechte und Pflichten von maxxup und des Beschäftigers

  • Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser der maxxup für allfällige daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos.
  • Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung,…) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zu Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
  • Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind maxxup auf dessen Verlangen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
  • Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind.
  • Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls von maxxup zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
  • Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von
    maxxup verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der Überlassenen Arbeitnehmers wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
  • Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte von maxxup nicht abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen maxxup und Beschäftiger getroffen. Diese Geschäftsfälle betreffen die Gewerbeberechtigung für
    Arbeitsvermittlung, welche bei maxxup vorhanden ist.
  • Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund §9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher der maxxup derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
  • maxxup ist berechtigt, zu Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers, den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die
    erforderlichen Auskünfte einzuholen.
  • Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger die maxxup hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. maxxup wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zu Verfügung gestellt wird.

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

  • maxxup ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
    • der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber maxxup verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
    • der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
    • der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
    • über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird;
    • im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder
    • die Leistungen von maxxup wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall, einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
  • Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist maxxup bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
  • Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen maxxup geltend machen.

7. Gewährleistung

  • maxxup leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind.
  • maxxup leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.
  • Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser der maxxup umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz sind ausgeschlossen.
  • Liegt ein von maxxup zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
  • Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
  • Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8. Haftung

  • maxxup trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte, beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. maxxup haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.
  • Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen maxxup ausgeschlossen.
  • Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen maxxup ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er der maxxup durch die daraus entstehenden Nachteile. maxxup hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
  • Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet maxxup nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen ist, besteht keine Haftung.
  • Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz der maxxup beschränkt.
  • Der Beschäftiger haftet der maxxup für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.
  • Arbeitskräfte können nach einer Überlassungsdauer von sechs Monaten, in Abstimmung mit maxxup, durch den Beschäftiger übernommen werden. Der Beschäftiger, darf die überlassenen Arbeitskräfte bei einer unter sechs Monate liegenden Überlassungszeit, weder einstellen noch abwerben.
  • Eine Übernahme des von maxxup verliehenen oder vorgeschlagenen Personals ist erst nach einem vereinbarten Übernahmetarif möglich. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger, zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von, vier brutto Monatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft.

9. Allgemeines

  • Für Streitigkeiten zwischen maxxup und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von maxxup zuständig. maxxup ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.
  • Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz von maxxup.
  • Beschäftiger und maxxup vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
  • Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger maxxup umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Die AGB werden akzeptiert.